07.17Wie viel Elterngeld steht uns zu
Das Elterngeld wurde eingeführt, um junge Eltern ein Jahr nach der Geburt ihres Kindes finanziell zu unterstützen. Grundsätzlich soll diese staatliche Förderung 67 % des vorangegangenen Nettoeinkommens des betreuenden Elternteils ersetzen. Setzt auch der andere Elternteil für die Betreuung des Kindes beruflich aus bzw. tritt beruflich kürzer, kann dieser für zwei Monate einen zusätzlichen Bonus erhalten. Alleinerziehende bekommen 14 Monate lang Elterngeld. Das Elterngeld berechnen und die Auszahlung dessen ist staatliche Aufgabe.
Wem steht Elterngeld zu?
Elterngeldberechtigt sind sowohl Selbstständige als auch nichtselbstständig tätige Personen, aber auch Nichterwerbstätige. Um das Elterngeld berechnen zu können, muss das Nettoeinkommen der vergangenen 12 Monate nachgewiesen werden. Die Höhe des Elterngeldes ist auf 1.800 Euro begrenzt. Geringverdiener oder nicht Erwerbstätige erhalten in jedem Fall den Sockelbetrag von 300 Euro, der jedoch hinsichtlich anderer staatlicher Leistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, angerechnet wird.
Höhe des Elterngeldes
Bis zu einer Einkommenshöhe von 1.200 Euro beträgt das Elterngeld 67 % des monatlichen Nettoentgelts, das in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt wurde. Wenn das monatliche Durchschnittseinkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das Einkommen unter 1.000 EUR lag. Lag das zu berücksichtigende Einkommen über 1.200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 % um 0,1 Prozentpunkte für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.200 EUR überschritt. Doch keine Sorge: Hier ist eine Untergrenze von 65 % festgesetzt. Personen, deren zu versteuerndes Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz mehr als 250.000 Euro bzw. bei zwei berechtigten Personen mehr als 500.000 Euro beträgt, haben keinen Anspruch auf Elterngeld.
Wonach wird das Elterngeld bemessen?
Bemessungsgrundlagen für die Berechnung des Elterngeldes sind alle Einkommensarten im Sinne des Einkommensteuerrechts, die auf Erwerbstätigkeit basieren. Für gewöhnlich sind dies die Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis, aber auch positive Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit. Die staatliche Elterngeldstelle ermittelt das Elterngeld auf Grundlage der monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des bzw. der Arbeitgeber. Um Nachteile bei der Berechnung des Elterngelds zu vermeiden, bleiben Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind, des Bezugs von Mutterschaftsgeld, schwangerschaftsbedingte Erkrankungen sowie Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes im Bemessungszeitraum unberücksichtigt, sofern es dadurch zu Einkommenseinbußen gekommen ist. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um den Sockelbetrag von je 300 Euro für jedes weitere Kind.